Pflicht oder Kür? Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im Überblick


Wo wird die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gefordert?

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wird nicht pauschal, sondern abhängig von bestimmten rechtlichen und baulichen Voraussetzungen gefordert. Die wichtigsten Regelungen und Quellen sind:

1. Arbeitsstättenrecht / Arbeitsschutzrecht

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Technische Regel für Arbeitsstätten)

  • Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Sie fordert einen Brandschutzbeauftragten, wenn:
  • ein erhöhtes Brandrisiko vorliegt, z. B. durch Lagerung brennbarer Stoffe oder besondere Prozesse.
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass besondere Maßnahmen zum Brandschutz notwendig sind.

2. Bauordnungsrecht der Länder

  • Landesbauordnungen und zugehörige Sonderbauvorschriften (z. B. für Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Hochhäuser) können die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verpflichtend machen.

Beispiele:

  • Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) einiger Bundesländer verlangt einen Brandschutzbeauftragten ab einer bestimmten Besucherzahl.
  • Hochhaus-Richtlinie: Für Hochhäuser ist oft ein Brandschutzbeauftragter zwingend erforderlich.

3. Industrie und Gewerbe: Technische Regeln / Versicherungsauflagen

DGUV Information 205-003 („Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“)

  • Diese DGUV-Info dient als anerkannte Grundlage in Unternehmen – insbesondere in der Industrie.
  • Nicht rechtsverbindlich, aber wird von Aufsichtsbehörden und Versicherern als Maßstab genutzt.

4. Versicherer

  • Viele Sachversicherer fordern einen Brandschutzbeauftragten in ihren Versicherungsbedingungen, z. B. bei erhöhtem Risiko (Lagerung brennbarer Stoffe, große Produktionsstätten).

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