Wo wird die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gefordert?
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wird nicht pauschal, sondern abhängig von bestimmten rechtlichen und baulichen Voraussetzungen gefordert. Die wichtigsten Regelungen und Quellen sind:
1. Arbeitsstättenrecht / Arbeitsschutzrecht
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Technische Regel für Arbeitsstätten)
- Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
- Sie fordert einen Brandschutzbeauftragten, wenn:
- ein erhöhtes Brandrisiko vorliegt, z. B. durch Lagerung brennbarer Stoffe oder besondere Prozesse.
- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass besondere Maßnahmen zum Brandschutz notwendig sind.
2. Bauordnungsrecht der Länder
- Landesbauordnungen und zugehörige Sonderbauvorschriften (z. B. für Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Hochhäuser) können die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verpflichtend machen.
Beispiele:
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) einiger Bundesländer verlangt einen Brandschutzbeauftragten ab einer bestimmten Besucherzahl.
- Hochhaus-Richtlinie: Für Hochhäuser ist oft ein Brandschutzbeauftragter zwingend erforderlich.
3. Industrie und Gewerbe: Technische Regeln / Versicherungsauflagen
DGUV Information 205-003 („Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“)
- Diese DGUV-Info dient als anerkannte Grundlage in Unternehmen – insbesondere in der Industrie.
- Nicht rechtsverbindlich, aber wird von Aufsichtsbehörden und Versicherern als Maßstab genutzt.
4. Versicherer
- Viele Sachversicherer fordern einen Brandschutzbeauftragten in ihren Versicherungsbedingungen, z. B. bei erhöhtem Risiko (Lagerung brennbarer Stoffe, große Produktionsstätten).

